ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ISOLAB Laborgeräte GmbH

1. Allgemeines

Maßgebend für alle Lieferungen und Leistungen sind unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anderslautende Bedingungen unserer Vertragspartner erkennen wir auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht an. Nebenabreden müssen von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Es findet ausschließlich das deutsche Recht und der deutsche Text Anwendung. Erfüllungsort ist Eschau. Gerichtsstand, auch in Wechselsachen, ist Eschau. 

Wir können die für die Vertragsabwicklung wichtigen Daten auf EDV speichern. Alles aus der 
Geschäftsverbindung mit uns erlangte, nicht offenkundige Wissen, hat der Kunde Dritten gegenüber geheimzuhalten.

2. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen der von uns angebotenen Waren bleiben vorbehalten.

3. Gefahr, Lieferbedingungen, Nichtabnahme

Bei Versand geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk verläßt.
Lieferungen erfolgen ausschließlich ab Fabrik, Verpackung und Versicherung ausgeschlossen,
sofern nichts anderes vereinbart ist. Verpackungen irgendwelcher Art nehmen wir im Rahmen der für uns geltenden Vorschriften zurück. Kosten für Verpackungs-Rücksendungen können wir nicht übernehmen.

Teillieferungen sind zulässig. Überstücke sind im üblichen Rahmen zulässig (bis zu 15%) und vom Kunden abzunehmen und zu bezahlen. Bei Annahmeverzug können wir die Lieferwaren auf Kosten des Kunden anderweitig veräußern oder Schadenersatz verlangen.

4. Lieferfristen

Von uns angegebene Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Lieferfristen können sich verlängern im Fall von höherer Gewalt oder Nichtbelieferung von Vorlieferanten. Haftung im Verzugsfall übernehmen wir nur bei nachgewiesener, von uns verursachter grober Fahrlässigkeit.

5. Sonderanfertigungen

Sonderanfertigungen, die nach Angaben des Kunden, Zeichnungen oder Mustern hergestellt werden, können nicht zurückgenommen werden, dies gilt insbesondere für von uns gelieferte Individual-Software für Rechner. Überlassene Rechner-Programme (Software) unterliegen dem Urheberrecht und dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Erlaubnis weder kopiert noch geändert oder öffentlich vorgeführt werden.

Sonderanfertigungen werden nach Aufwand berechnet, sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden. Überstücke in angemessenem Verhältnis (bis 15% der vereinbarten Menge) müssen vom Kunden abgenommen und bezahlt werden, sofern nicht ausdrücklich eine exakte Stückzahl vereinbart wurde. Der Besteller haftet uns dafür, daß nach seinen Angaben gefertigte Erzeugnisse Schutz- oder Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzen. Alle uns entstehenden Schäden hieraus hat der Kunde zu ersetzen.

6. Zahlungsbedingungen, Preise, Zahlungsverzug

Wir berechnen die am Tag der Lieferung gültigen Preise in Euro. Die Preise gelten ab Werk bei sofortiger Zahlung, sofern nicht besondere Bedingungen vereinbart wurden.
Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor, alle uns entstehenden Kosten sowie die Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen Zinssatzes dem Kunden in Rechnung zu stellen.

7. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Soweit die Ware vom Käufer weiterveräußert oder verarbeitet wird, gelten wir als Hersteller im Sinne des §950 BGB und erwerben das Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen. Der Verarbeiter ist nur Verwahrer. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen.
Die Ware darf nur im gewöhnlichen und ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußert werden, wenn Forderungen aus Weiterverkäufen nicht vorher an Dritte abgetreten sind. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gelten mit Abschluß des Kaufvertrages mit uns als an uns abgetreten und zwar auch insoweit, als unsere Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet ist.
In diesem Fall dienen die abgetretenen Forderungen zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die von ihm eingezogenen Beträge hat er sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind.

Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen
Forderungen sind unzulässig. Der Käufer hat uns etwaige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die an uns abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Falls bei Lieferungen ins Ausland der o.g. Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig ist, bleibt die Ware bis zur Zahlung aller unserer Forderungen aus dem durch die Lieferung der Ware entstandenen Vertragsverhältnis unser Eigentum. Ist auch dieser Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig, ist aber gestattet, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten, so sind wir befugt, alle diese Rechte auszuüben. Der Käufer ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechtes oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes an der Ware treffen wollen.

8. Werkzeuge

Von uns hergestellte oder dem Kunden beigestellte Werkzeuge, Formen oder sonstige Vorrichtungen bleiben unser Eigentum, auch wenn der Kunde die Kosten hierfür ganz oder teilweise übernommen hat.

Ausgabe Stand: 06/2004

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